Waren Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich, dann schliesst dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten aus
§ 9 Abs 1 BAO
Waren Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich, dann schliesst dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten aus
§ 9 Abs 1 BAO