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Abgabenrechtliche Haftungen setzen zwar das Bestehen einer Schuld (§ 4 BAO), nicht aber voraus, dass diese Schuld gegenüber dem AbgSchuldner geltend gemacht worden ist.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/215 Heft 10 v. 15.5.2000

Waren Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich, dann schliesst dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten aus

§ 9 Abs 1 BAO

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