§ 4 Abs 3 EStG 1988
§ 14 UStG 1972
Sachverhalt: Der Bf ist Wirtschaftstreuhänder und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG, wobei er bis zum Jahr 1988 seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit Bruttowerten ansetzte (sog Bruttomethode). Ab dem Jahr 1989 wandte er die Nettomethode an, bei der die USt als durchlaufende Posten behandelt werden. Bei der Bemessung der USt machte der Bf vom Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gem § 14 UStG 1972 Gebrauch.