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Die Abgrenzung von Mietrechten und Mietvorauszahlungen entscheidet sich nicht anhand der Frage, ob das Entgelt bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder im Falle der Leistungsunmöglichkeit zurückzuzahlen sei

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/203 Heft 10 v. 15.5.2000

§ 4 EStG

Sachverhalt: Die bf Ges schloss im Jahr 1988 einen mündlichen Pachtvertrag mit der H-KG als Verpächterin, dessen wesentlicher Inhalt in einer (undatierten) Aktennotiz wie folgt festgehalten wurde:

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