ein Totalschaden am Kfz ist durch eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung zu berücksichtigen
§ 2 Abs 4 Z 2 EStG 1988, §8 Abs 4 EStG 1988, § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988
Sachverhalt: Nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde hat der Bf am 21. 12. 1994 bei einer Dienstfahrt einen Verkehrsunfall erlitten. Sein Dienstgeber habe für die Fahrzeuge der Dienstnehmer (der Bf hatte die Dienstfahrt mit seinem PKW durchgeführt) eine Kaskoversicherung abgeschlossen gehabt. Die Besichtigung des Schadenfalles habe sich aufgrund der Weihnachtsfeiertage verzögert, sodass dem Bf erst mit Schreiben vom 16. 1. 1995 zur Kenntnis gebracht worden ist, dass ein Totalschaden vorliege und das der bestehenden Kaskoversicherung ein Betrag von 212.500 S ausbezahlt werde. Der Dienstgeber des Bf habe diese Schadensleistung im Jänner 1995 angewiesen und als sonstigen Bezug versteuert. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angef B sei dem Bf die Absetzung dieses Schadensbetrages von 212.500 S im Kalenderjahr 1995 als Werbungskosten verweigert worden.