und fallen dadurch das Aufteilungsverbot gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Sachverhalt: Der Bf ist hauptberuflich als Lehrer an einer höheren technischen Bundeslehranstalt tätig. In seiner ESt-Erklärung für das Jahr 1993 machte der Bf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Operation seiner Gaumen-Kieferspalte iHv 67.219,26 S als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Operation sei für die Weiterausübung seiner unterrichtenden Tätigkeit unumgänglich nötig gewesen. Er habe aufgrund einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte im Jahre 1991 seine beiden (einzigen) vorderen Schneidezähne im Oberkiefer verloren. Diese beiden Zähne hätte es ihm jahrzehntelang ermöglicht, eine Zahnprothese zu tragen, sodass sein angeborener Defekt nicht in Erscheinung getreten sei. Durch den Verlust dieser Zähne sei er vor der Wahl gestanden, entweder den Beruf als Lehrer aufzugehen oder durch entsprechende aufwendige und schwierige Kieferoperationen seine korrekte Aussprache zu retten und damit weiterhin der unterrichtenden Tätigkeiten nachgehen zu können. Ein - für andere Berufe ausreichendes - verständliches Sprechen wäre auch mit einer kostengünstigeren Operation mit nachfolgender Zahnsanierung zu erreichen gewesen. Mit der Ausübung eines Lehrberufes sei eine Sprachbehinderung jedoch unvereinbar. Die Verwendung einer herkömmlichen Gaumenplatte wäre überdies durch die berufliche Überbeanspruchung des Sprechapparates nicht zweckmäßig gewesen, da sich die Zähne im hinteren Bereich möglicherweise nach wenigen Jahren gelockert hätten.