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Der Bestellung eines Fruchtgenußrechtes an einem Betrieb kommt Ähnlichkeit mit der Verpachtung eines Betriebes zu,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 271 Heft 9 v. 1.5.1999

die betriebliche Tätigkeit endet mit dem Auslaufen des jeweiligen Rechtsverhältnisses. Daher ist es aus der Sicht des Fruchtgenußberechtigten nicht rechtswidrig, die entsprechenden in § 11 Abs 6 EStG 1972 vorgesehenen Konsequenzen der steuerwirksamen Auflösung der Rücklage für nichtentnommenen Gewinn zu ziehen

§ 4 Abs 4 Z 1 EStG 1988

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