die betriebliche Tätigkeit endet mit dem Auslaufen des jeweiligen Rechtsverhältnisses. Daher ist es aus der Sicht des Fruchtgenußberechtigten nicht rechtswidrig, die entsprechenden in § 11 Abs 6 EStG 1972 vorgesehenen Konsequenzen der steuerwirksamen Auflösung der Rücklage für nichtentnommenen Gewinn zu ziehen
§ 4 Abs 4 Z 1 EStG 1988