§ 4 Abs 1 EStG
§ 6 EStG
1. Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dem Betrieb dauernd zu dienen (vgl E 2. 7. 1975, 2306/74). Anlagegüter dienen der fortgesetzten betrieblichen Nutzung, wobei sich der Nutzungszeitraum erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (vgl E 27. 3. 1985, 83/13/0079).