1. Art 12 der RL lässt die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Aktien unabhängig davon zu, ob die Aktienübertragung über die Börse erfolgt.
2. Die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfordert einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen. Ferner verlangt das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der Sprachfassungen, falls diese voneinander abweichen, dass die fraglichen Best anhand der allg Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden.