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Für die Tragfähigkeit der Begründung eines B ist die zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes von zentraler Bedeutung.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 247 Heft 8 v. 15.4.1999

Hat der StPfl keine vermögenswerten Wirtschaftsgüter und verbleibt ihm für den Unterhalt nur der pfändungsfreie Teil einer Alterspension nach dem ASVG, liegt gem § 236 BAO eine sachliche Unbilligkeit vor

§ 92 Abs 3 lit a BAO

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