§ 177 BAO
Einer Stellungnahme bzw einem Gutachten, aus dem nicht erkennbar ist, wie die dem Befund zugrundegelegten Tatsachen beschafft wurden, hat die Beh im Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht beizumessen.
§ 177 BAO
Einer Stellungnahme bzw einem Gutachten, aus dem nicht erkennbar ist, wie die dem Befund zugrundegelegten Tatsachen beschafft wurden, hat die Beh im Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht beizumessen.