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Einer Stellungnahme bzw einem Gutachten, aus dem nicht erkennbar ist, wie die dem Befund zugrundegelegten Tatsachen beschafft wurden, hat die Beh im Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht beizumessen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 231 Heft 7 v. 1.4.1999

§ 177 BAO

Einer Stellungnahme bzw einem Gutachten, aus dem nicht erkennbar ist, wie die dem Befund zugrundegelegten Tatsachen beschafft wurden, hat die Beh im Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht beizumessen.

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