§ 14 GGG
§ 18 GGG
Der Verzicht auf Räumungsexekution stellt keinen Endtermin zur Bezahlung des Benutzungsentgeltes dar. Es handelt sich somit um ein Recht auf unbestimmte Dauer, dessen Wert mit dem zehnfachen Wert der Jahresleistung anzusetzen ist.
§ 14 GGG
§ 18 GGG
Der Verzicht auf Räumungsexekution stellt keinen Endtermin zur Bezahlung des Benutzungsentgeltes dar. Es handelt sich somit um ein Recht auf unbestimmte Dauer, dessen Wert mit dem zehnfachen Wert der Jahresleistung anzusetzen ist.