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Als Tatsachen sind die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände anzusehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 204 Heft 6 v. 15.3.1999

§ 303 Abs 1 lit b und c BAO

1. Als Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände anzusehen.

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