§ 303 Abs 1 lit b und c BAO
1. Als Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände anzusehen.
§ 303 Abs 1 lit b und c BAO
1. Als Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände anzusehen.