RL 83/643/EWG Zoll
1. Ein Mitgliedstaat kann sich gegenüber Klagen auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben auf nationale Ausschlussfristen (Verjährungsfristen) berufen.
2. Das Gemeinschaftsrecht steht Vorschriften eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigen Abgaben besondere, weniger günstige Klagemöglichkeiten (kürzere Verjährungsfristen) vorsehen.