RL 69/355/EWG KVSt
Die Übernahme (Fusion) durch eine Ges, die bereits alle Aktien der übernommenen Ges besitzt, führt nicht zu einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals der übernehmenden Ges und fällt daher nicht unter Art 4 Abs 1 Buchstabe c oder d der RL; der Vorgang fällt auch nicht unter Art 4 Abs 2 Buchstabe b der RL. Art 10 der RL steht daher der Erhebung einer Registersteuer für eine solche Übernahme nicht entgegen.