§§ 1 Tir Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973
§ 2 Abs 2 und 4 Tir Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973
Der Begriff des Entgelts bedeutet nicht, dass die Gegenleistung getrennt von anderen Leistungen erbracht und besonders ausgewiesen werden muss. Im Falle der Verabreichung von Freigetränken an Pensionsgäste liegt eine entgeltliche Abgabe der Getränke vor, weil jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Konsum dieser Getränke und der Entgeltleistung für die Halbpension im gegenständlichen Unternehmen vorliegt.