§ 174 Abs 3 lit a und c ZollG 1988
Wer in schriftlichen Warenanmeldungen unrichtige Angaben hinsichtlich der Art und Menge der eingeführten Waren macht und die falsch deklarierten Waren an sich bringt, verwirklicht den Tatbestand der lit c und nicht der lit a des § 174 Abs 3 ZollG 1988. Nach dieser Vorschrift entsteht die Zollschuld aber lediglich hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages.