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Eine Selbstanzeige steht der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann entgegen, wenn ihre strafbefreiende Wirkung zweifelsfrei feststeht.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 166 Heft 5 v. 1.3.1999

Der Begriff der Tat gem § 29 Abs 3 lit b FinStrG umfaßt ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges, schuldhaftes und mit Strafe bedrohtes Verhalten. Anwendbarkeit des § 29 Abs 3 lit b zweiter Halbsatz FinStrG

§ 29 FinStrG

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