§ 9 Abs 2 BAO
§ 13 Abs 3 GebG
§ 9 Abs 2 BAO betrifft nur die Haftung für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen. Diese reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder steht einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 13 Abs 3 GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht entgegen.