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Verhältnis dieser beiden Haftungstatbestände zueinander

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 165 Heft 5 v. 1.3.1999

§ 9 Abs 2 BAO

§ 13 Abs 3 GebG

§ 9 Abs 2 BAO betrifft nur die Haftung für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen. Diese reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder steht einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 13 Abs 3 GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht entgegen.

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