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Bei der Bemessung der für Arbeiterwohnstätten zulässigen Nutzfläche sind ein Windfang und eine Loggia einzubeziehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 162 Heft 5 v. 1.3.1999

§ 4 Abs 1 Z 2 lit b, Abs 2 GrEStG 1955

1. Nach stJud darf bei einer Arbeiterwohnstätte die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen.

2. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (vgl insb E 21. 11. 1985, 83/16/0143, 0165, ; 15. 12. 1988, 88/16/0046, 0060, , und 11. 4. 1991, 90/16/0038, ), dass Loggien und Windfänge zur Nutzfläche gehören.

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