sind aber zur Befreiung von der Sachhaftung zumindest faktische Leistungen erforderlich, liegt eine Gegenleistung gem § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG vor; Raum für wirtschaftliche Betrachtungsweise bei grundsätzlicher Erfüllung eines grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes; Berechnung der Steuer vom Einheitswert gem §4 Abs 2 GrEStG
§ 4 Abs 2 GrEStG 1987