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Bei der Gebührenberechnung nach der TP 10 I GGG ist zwischen der vor und nach der durch Art VIII Z 7 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 160 Heft 5 v. 1.3.1999

BGBl I 1997/114 geänderten Fassung der TP 10 GGG ein Günstigkeitsvergleich (Art XXX BGBl I 1997/40) durchzuführen; die Berechnung der Gebühren vom Kapital nach TP 10 I mit festen Sätzen und die Durchführung des Günstigkeitsvergleiches entsprechen dem Gemeinschaftsrecht

TP 10 I GGG

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