§ 23 Z 1 EStG 1972
Aus dem wiederholten Ankauf von Antiquitäten unter jeweiligem Weiterverkauf der Hälfte der erworbenen Gegenstände zum Einkaufspreis des Gesamteinkaufes (wodurch die zurückbehaltene Hälfte finanziert wurde) resultieren Einkünfte aus Gewerbebetrieb.