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Umsätze aus dem Betrieb von Solarien unterliegen zur Gänze dem Normalsteuersatz; ein Herausschälen einer Grundstückskomponente ist nicht zulässig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 97 Heft 3 v. 1.2.1999

§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994

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