§ 5 Z 10 KStG 1988
§ 6a Abs 3 KStG 1988
1. Die im § 7 Abs 2 WGG geforderte Voraussetzung für die Zugehörigkeit der Verwaltungstätigkeit zum begünstigten Geschäftskreis ist erfüllt, wenn die verwalteten Räumlichkeiten von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (oder einem gleichgestellten Bauträger) errichtet wurden.