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Zugehörigkeit der Verwaltungstätigkeit zum begünstigten Geschäftskreis des § 7 Abs 2 WGG. Die Entscheidung der zuständigen Landesregierung hat keine Bindungswirkung für die Entscheidung der Finanzlandesdirektion

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 90 Heft 3 v. 1.2.1999

§ 5 Z 10 KStG 1988

§ 6a Abs 3 KStG 1988

1. Die im § 7 Abs 2 WGG geforderte Voraussetzung für die Zugehörigkeit der Verwaltungstätigkeit zum begünstigten Geschäftskreis ist erfüllt, wenn die verwalteten Räumlichkeiten von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (oder einem gleichgestellten Bauträger) errichtet wurden.

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