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Eine verdeckte Ausschüttung liegt auch dann vor, wenn der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Vereinnahmung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 87 Heft 3 v. 1.2.1999

der vorher vereinbarten, auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zurückzuführende Leistung nicht mehr Gesellschafter der auszahlenden Gesellschaft ist

§ 27 EStG 1988

§ 95 EStG 1988

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