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Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 109 Heft 3 v. 1.2.1999

„vertretbare“ Rechtsansicht und offensichtliche Unrichtigkeit; die bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geht deren Auflösung vor

§ 293b BAO

§ 9 Abs 2 EStG 1972

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