„vertretbare“ Rechtsansicht und offensichtliche Unrichtigkeit; die bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geht deren Auflösung vor
§ 293b BAO
§ 9 Abs 2 EStG 1972
„vertretbare“ Rechtsansicht und offensichtliche Unrichtigkeit; die bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geht deren Auflösung vor
§ 293b BAO
§ 9 Abs 2 EStG 1972