Es ist keine Frage des Mißverhältnisses zwischen Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und Wirkung der Wiederaufnahme, wenn es sich bei den steuerlichen Konsequenzen ausschließlich um die Auswirkungen der Aufdeckung jenes Umstandes handelt, der als Wiederaufnahmsgrund herangezogen wurde
§ 303 Abs 4 BAO