§ 9 Abs 1 BAO
§§ 80 ff BAO
1. Der verantwortliche Vertreter einer Ges wird durch Übertragung seiner abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person nicht von seiner Verantwortung befreit.
§ 9 Abs 1 BAO
§§ 80 ff BAO
1. Der verantwortliche Vertreter einer Ges wird durch Übertragung seiner abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person nicht von seiner Verantwortung befreit.