§ 184 BAO
§ 11 EStG 1972
1. Da es der Zweck von Geschäftsaufzeichnungen ist, Geschäftsvorfälle wirklichkeitsgetreu darzustellen, ist es Sache des AbgPfl, gegenteilige Beweggründe aufzuzeigen.
§ 184 BAO
§ 11 EStG 1972
1. Da es der Zweck von Geschäftsaufzeichnungen ist, Geschäftsvorfälle wirklichkeitsgetreu darzustellen, ist es Sache des AbgPfl, gegenteilige Beweggründe aufzuzeigen.