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Ein einziger Umsatz pro Jahr iHv 3.000 S bis 8.000 S begründet für einen ausländischen Unternehmer nicht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 103 Heft 3 v. 1.2.1999

§ 12 Abs 1 UStG 1972

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