§ 9 Abs 1 BAO
1. Der Vertreter ist verpflichtet, das mit der Erfüllung abgrechtlicher Pflichten betraute Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgrechtlicher Pflichten, insb abgrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt.