§ 9 Abs 1 BAO
§§ 80 ff BAO
1. Wenn der iSd § 9 Abs 1 BAO verantwortliche Vertreter seine abgrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann.