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Nur Ausfallshaftung; objektive Uneinbringlichkeit der Abg ist Haftungsvoraussetzung; aus Konkurseröffnung ergibt sich nicht zwingend gänzliche Uneinbringlichkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 752 Heft 24 v. 15.12.1999

§ 10 Z 2 GGG

1. Unter dem Begriff des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ist nur ein Wirkungskreis zu verstehen, der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch das Gesetz verpflichtend übertragen wird.

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