§ 10 Z 2 GGG
1. Unter dem Begriff des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ist nur ein Wirkungskreis zu verstehen, der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch das Gesetz verpflichtend übertragen wird.
§ 10 Z 2 GGG
1. Unter dem Begriff des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ist nur ein Wirkungskreis zu verstehen, der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch das Gesetz verpflichtend übertragen wird.