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Das GGG knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 751 Heft 24 v. 15.12.1999

§ 1 GGG

§ 2 Z 1 lit c GGG

§ 18 Abs 1 und Abs 2 Z 1 GGG

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