vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auf die von der Unterstützungseinrichtung der österreichischen Notariatskammern gewährte "Beisteuer" kann der ermäßigte Steuersatz gem §37 EStG 1988 nicht angewendet werden,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 743 Heft 24 v. 15.12.1999

da die "Beisteuer" weder dem begünstigten Übergangs- noch dem Veräußerungsgewinn unterliegt

§ 37 EStG 1988

1. Eine von der Unterstützungseinrichtung der österr Notariatskammern gewährte „Beisteuer“ darf mangels zivilrechtlichen Anspruches nicht als Forderung im Betriebsvermögen ausgewiesen werden und gehört daher bereits aus diesem Grund weder zum (mit dem ermäßigten Steuersatz gem § 37 EStG 1988) begünstigten Übergangs- noch zum begünstigten Veräußerungsgewinn.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte