da die "Beisteuer" weder dem begünstigten Übergangs- noch dem Veräußerungsgewinn unterliegt
§ 37 EStG 1988
1. Eine von der Unterstützungseinrichtung der österr Notariatskammern gewährte „Beisteuer“ darf mangels zivilrechtlichen Anspruches nicht als Forderung im Betriebsvermögen ausgewiesen werden und gehört daher bereits aus diesem Grund weder zum (mit dem ermäßigten Steuersatz gem § 37 EStG 1988) begünstigten Übergangs- noch zum begünstigten Veräußerungsgewinn.