§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
1. Das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit stellt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes, nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte ab.
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
1. Das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit stellt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes, nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte ab.