§ 31 GewStG
§ 297 Abs 2 BAO
Die Summe der Arbeitslöhne jener AN, die überwiegend auswärts tätig sind, ist für die Zerlegung des GewSt-Messbetrages jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der ihre Tätigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die überwiegende und stärkste Beziehung hat.