§ 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG
1. Über die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Hausrat entscheidet nicht dessen Wert, sondern ob derartige Gegenstände gewöhnlicherweise zur Wohnung gehören.
2. Sammlungen - eine Mehrzahl von Gegenständen, die ein bestimmtes System zusammenhält, die nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die durch ihre Vereinigung erst ihren Wert erhalten - fallen nicht unter den Begriff Hausrat.