§ 11 EStG 1972
§ 112 Z 3 EStG 1988
Begünstigungsschädlich und eine Nachversteuerung auslösend sind Mehrentnahmen unabhängig davon, ob der entnommene Betrag innerhalb der letzten fünf Jahre oder schon früher einer Gewinnrücklage zugeführt wurde, da eine derartige zeitliche Zuordnung im Regelfall willkürlich ist.