§ 16 EStG 1988
§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988
1. Für die Abgrenzung von Aufwendungen für die berufliche Fortbildung von jenen für die berufliche Ausbildung ist entscheidend, dass die Fortbildung mit der vom AbgPfl ausgeübten Tätigkeit verflochten ist, während die Ausbildung eine umfassende Grundlage für eine andere Tätigkeit ist.