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Regelungen des Wohnbedürfnisses der Miteigentümer eines Hauses sind bloß Gebrauchsregelungen. Es liegt keine Einkunftsquelle vor (Liebhaberei)

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 684 Heft 23 v. 1.12.1999

§ 2 Abs 3 EStG 1988 1972 (1988)

§ 2 Abs 2 UStG 1972

Im Falle der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch die Miteigentümer ist im Regelfall kein Mietvertrag, sondern eine bloße Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung anzunehmen. Eine bloße Gebrauchsregelung unter den Miteigentümern verwirklicht nicht den Einkunftstatbestand des § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988.

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