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Regelungen des Wohnbedürfnisses der Miteigentümer eines Hauses sind bloß Gebrauchsregelungen. Es liegt keine Einkunftsquelle vor (Liebhaberei)

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 684 Heft 23 v. 1.12.1999

§ 4 Abs 1 EStG

§ 6 Z 9 lit b EStG

Erwirbt ein Kaufmann Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach Gegenstand einer gewerblichen Weiterveräußerung sind, so ist der Erwerb grundsätzlich auch dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn er unentgeltlich erfolgt, sodass die Bewertungsbestimmung des § 6 Z 9 lit b EStG anzuwenden ist. Eine rechtliche Beurteilung als in der Privatsphäre gelegener unentgeltlicher Erwerb mit nachfolgender Einlage und gewerblicher Veräußerung käme nur in Betracht, wenn konkrete Umstände darauf schließen lassen, dass zunächst an keine betriebliche Verwendung der unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter gedacht war.

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