§ 188 Abs 1 ZollG (entspricht: § 236 BAO)
Ist die Bf untätig geblieben, obwohl sie entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Antragsprinzip für die richtige AbgVerrechnung hätte Sorge tragen müssen, so ist die Entrichtung der Abg nach Lage der Sache nicht unbillig.