§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
Die Befreiungsbest des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG kommt nur zum Tragen, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist. Handelt es sich um ein Geldvermächtnis, ist das Vermächtnis nicht steuerfrei.
§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
Die Befreiungsbest des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG kommt nur zum Tragen, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist. Handelt es sich um ein Geldvermächtnis, ist das Vermächtnis nicht steuerfrei.