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Die Steuerbefreiung greift nur, wenn Inhalt eines Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 651 Heft 22 v. 15.11.1999

§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG

Die Befreiungsbest des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG kommt nur zum Tragen, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist. Handelt es sich um ein Geldvermächtnis, ist das Vermächtnis nicht steuerfrei.

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