§ 12 Abs 1 UStG 1994
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware vor, so ist der Vorsteuerabzug bis zur Berichtigung der Rechnung nicht gegeben.