der Mittelpunkt iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ist nur aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle zu bestimmen
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Modische Kleidung und Accessoires der „Schönen und Reichen“ sind der privaten Lebensführung zuzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass die Bf aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mehr Geld für ihr äußeres Erscheinungsbild aufwendet als dies in anderen Berufsgruppen üblich ist.