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Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sind als Unterhaltsleistungen nur nach § 34 Abs 8 EStG 1988 berücksichtigbar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 644 Heft 22 v. 15.11.1999

der Mittelpunkt iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ist nur aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle zu bestimmen

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

Modische Kleidung und Accessoires der „Schönen und Reichen“ sind der privaten Lebensführung zuzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass die Bf aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mehr Geld für ihr äußeres Erscheinungsbild aufwendet als dies in anderen Berufsgruppen üblich ist.

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