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Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sind als Unterhaltsleistungen nur nach § 34 Abs 8 EStG 1988 berücksichtigbar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 644 Heft 22 v. 15.11.1999

§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF StruktAnpG 1996

§ 34 Abs 7 Z 1 und Z 5, Abs 8 EStG 1988

1. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen.

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