der Gerichtshofpräsident kann einen Zahlungsauftrag auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern
§ 7 Abs 1 Z 1, TP 1 Anm 2 GGG
§ 7 Abs 3 GEG
der Gerichtshofpräsident kann einen Zahlungsauftrag auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern
§ 7 Abs 1 Z 1, TP 1 Anm 2 GGG
§ 7 Abs 3 GEG