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Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der eines Ziviltechnikers ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit dem gesamten Tätigkeitsbereich des Ziviltechnikers entspricht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 606 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 22 Z 1 lit b EStG 1988

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